Jochen-Ott-SPD.de
 
 

 

 
 

 

 

 

 

     
   
  Artikel 21 Grundgesetz (Parteien)  
     
  (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

 
     
     
   
  § 108a StGB (Wählertäuschung)  
     
  (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
 
     
     
  Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)  
     
     
  § 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien.

(1.)
1Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung. 2Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.

(2.) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie  insbesondere

auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen,

die politische Bildung anregen und vertiefen,

die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern,

zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden

sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen,

auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen,

die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und

für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen

(3.) Die Parteien legen ihre politischen Ziele in politischen Programmen nieder.

(4.) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
 
 




 
     
 

 

 

Rückblick

 
 

 

 

 

 

     
   
  In Sachen Jochen Ott  
     
  ---------- Weitergeleitete Nachricht ----------
Von: Ingo Lanzerath <il@wdr6.eu>
Datum: 1. April 2022 um 00:50:12 +02:00
Betreff: In Sachen Jochen Ott (SPD | MdL)
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Hallo Jochen ///

Möchtest Du mir/uns etwas mitteilen, bzw. endlich Verantwortung für die gegen meine Person und mein Umfeld gerichteten Straftaten übernehmen ???

Außerdem ordne ich hiermit verfassungsgemäß an, dass Du psychologisch untersucht wirst ...



Wir sehen uns morgen in Köln-Ehrenfeld ???



In diesem Sinne solltest Du noch heute von einer Kandidatur für den NRW-Landtag absehen, bzw. ich verbleibe wie gewohnt ...



Mit verfassungsgemäßen Grüßen aus dem Regierungsbezirk Köln



Ingo Lanzerath
 
     
     
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